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Rang | Fundstelle | |
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Brockhaus →
10. Band: K - Lebensversicherung →
Hauptstück:
Seite 0471,
von Kockenbis Kodor |
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diefer Staaten in Bayern durch
den lüoäex^uriZ Lavarici cliininaliZ von 1751,00ä6x
^uäiciai'iuZ von 1753, lüoäkx Maximilianen" von
1756, in Preußen durch das Allgemeine Preußische
Landrecht (s. d.) und die Allgemeine Gerichtsordnung
Rechnung
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0555,
von Hinterlegungsvertragbis Hinterrhein |
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555
Hinterlegungsvertrag - Hinterrhein.
nen preußischen Landrechts; § 85, 72, 102, 103, 647, 650, 652, 657, 659, 668, 688, 716, 728, 738, 750, 803, 810 der deutschen Zivilprozeßordnung; § 117, 174, 419, 488 der Reichsstrafprozeßordnung; § 70
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0278,
von Gewährbücherbis Gewährsmängel |
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. Dieselben Vorschriften haben auch im preußischen allgemeinen Landrecht, im österreichischen Gesetzbuch und im rheinischen Recht (Code civil) Ausdruck gefunden. Für den Geltungsbereich des preußischen allgemeinen Landrechts, des österreichischen
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0550,
von Darlehnskassenbis Darlehnskassenvereine |
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nach gemeinem Recht und auch nach dem königlich sächsischen Zivilgesetzbuch, § 1077. Dagegen setzt das preußische allgemeine Landrecht, I, 11, § 761 f., bei Darlehen von über 150 Mk. eine vierteljährige, bei geringern Beträgen eine Aufkündigungsfrist
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0154,
Krankenkassen (gesetzliche Regelung in Deutschland) |
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und durch das Berggesetz von 1865 geregelt), allgemeiner anerkannt und weiter ausgedehnt wurde. Das preußische allgemeine Landrecht legte der Gemeinde die Verpflichtung auf, für erkrankte Gesellen Sorge zu tragen, wenn hierfür bestimmte Kassen dazu
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Meyers →
18. Band: Jahres-Supplement 1890[...] →
Hauptstück:
Seite 0508,
von Kontraktbruchbis Kontrollapparate |
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, des Allgemeinen Landrechts bezogen, indem es darzuthun sucht, daß dieser Paragraph das positive Gebot enthalte, Verträge dürfen nicht einseitig gebrochen werden, daß demnach in unserm Falle zur Verletzung eines zwingenden Zivilgesetzes aufgefordert
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Meyers →
4. Band: China - Distanz →
Hauptstück:
Seite 0878,
Deutschland (Geschichte 1757-1777. Franz I., Joseph II.) |
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erleichtert. Die Reform der Justiz und die Ausarbeitung des preußischen Landrechts erhoben den preußischen Richterstand auf eine hohe Stufe und machten das preußische Gerichtswesen zu einem Muster für alle andern Staaten. Ebenso ragte die preußische
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Meyers →
10. Band: Königshofen - Luzon →
Hauptstück:
Seite 0041,
von Konsulargerichtsbarkeitbis Konsulieren |
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Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der K. mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0517,
von Goplobis Göppert |
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gewirkt hat. Er starb 18. Mai 1884 in Berlin. Seine Schriften sind: "Beiträge zur Lehre vom Miteigentum nach dem preußischen allgemeinen Landrecht" (Halle 1864); "Über die organischen Erzeugnisse, eine Untersuchung aus dem römischen Sachenrecht
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0179,
von Mandamusbis Mandator |
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oder in einem offenen Magazin oder Warenlager Angestellte gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Geschäft gewöhnlich geschehen (Handelsgesetzbuch, Art. 50). Nach preußischem Landrecht ist der mit dem Verkauf
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0539,
von Anatomischer Apparatbis Anaximandros |
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als Wucher verboten), A. separatus, wenn die Zinsen, als neues verzinsliches Kapital, dem Schuldner gelassen werden. Das deutsche Handelsgesetzbuch gestattet den A. für den Kontokorrentüberschuß bei Kaufleuten und das preußische Allgemeine Landrecht
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Meyers →
1. Band: A - Atlantiden →
Hauptstück:
Seite 0525,
von Analysebis Analyse, chemische |
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525
Analyse - Analyse, chemische.
achte Person als subscriptor (zum Unterschreiben) hinzuziehen müssen, während sie nach preußischem Landrecht nur mündlich zu Protokoll testieren können. Macht sich die Unterschrift eines A. bei einer Behörde
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0591,
von Emanzipierenbis Embargo |
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Hausvaters. Die neuern Zivilgesetzgebungen haben das deutsch-rechtliche System mit dem des neuern römischen Rechts zu verschmelzen gesucht; so z. B. das allgemeine preußische Landrecht (Teil I, 2, § 210 ff.), wonach die väterliche Schutzgewalt bei
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Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0997,
Wildschaden (Bestimmungen über die Ausübung der Jagd) |
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im preußischen Allgemeinen Landrecht (I. 9, tz 141 -147), nach welchem keine Ersatzpflicht bestand, wenn Hochwild nur in gewöhnlicher Menge gehalten wurde. Wer solches in ungewöhnlicher Menge hegen wollte, mußte die zum Schutze der angrenzenden bebauten
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0096,
von Handelsprämienbis Handelsrecht |
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11. Dez. 1727 und die Assekuranz- und Havarieordnung vom 18. Febr. 1766; das allgemeine Landrecht vom 5. Febr. 1794, Teil 2, Tit. 8, § 713-2464; sodann in Frankreich der Code de commerce vom 1. Jan. 1808. Letzterer wurde in verschiedenen deutschen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0470,
Bauernhaus |
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. Dismembrationsverbote aufgehoben; so namentlich die preußische Verfassungsurkunde von 1850, § 42. Allerdings wird auch heute durch die Gesetzgebung mehrfach das Zusammenhalten der Höfe durch letztwillige Verfügung begünstigt, so durch das badische Landrecht
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Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 0949,
von Güterschaffnerbis Gute Werke |
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, die partikulare in Österreich, Bayern und, auf die Fahrhabe beschränkt, im französischen Recht. Außerdem gilt meist das System der Gütereinheit und des ehemännlichen Nießbrauchsrechts, wie nach preußischem Landrecht und nach dem sächsischen Zivilgesetzbuch
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Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0341,
Ehebruch |
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341
Ehebruch.
Zeugung und Abtreibung der Leibesfrucht, Unfruchtbarkeit der Frau, Untüchtigkeit des Mannes, wegen entehrender Strafen, wegen böslicher Verlassung und wegen Ehebruchs. Nach dem preußischen allgemeinen Landrecht dürfen auch
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0933,
von Römisches Rechtbis Römisches Reich (Stände) |
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eine Gegenströmung gegen das römische Recht bemerkbar. Aus derselben sind das schon seit dem Regierungsantritt Friedrichs II. ins Auge gefaßte allgemeine preußische Landrecht von 1794, welches das römische Recht nur als Aushilfsrecht bestehen ließ, und das schon
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0277,
von Hefelebis Hefner-Alteneck |
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., Braunschw. 1857); "Die Erbfolgerechte der Mantelkinder" (Berl. 1836); "Das europäische Völkerrecht der Gegenwart" (das. 1844; 7. Ausg. von Geffcken, 1881; auch französisch. 4. Aufl., das. 1883); "Zivilprozeß im Gebiet des allgemeinen Landrechts
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Meyers →
9. Band: Irideen - Königsgrün →
Hauptstück:
Seite 0625,
von Kauerbis Kauf |
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anwenden, da der Wert zum voraus sich nicht feststellen läßt. Bei Handelsgeschäften fällt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 286) eine solche Anfechtung überhaupt hinweg, ebenso ist die Anfechtbarkeit allgemein ausgeschlossen in Bayern und Sachsen
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Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0632,
Rechtswissenschaft (Geschichte und Litteratur) |
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der Zerrissenheit der deutschen Rechtszustände auch eine einheitliche gesetzgeberische Behandlung fand (s. Handelsrecht). Den großen Kodifikationen partikularen deutschen Rechts, wie dem preußischen Landrecht Friedrichs d. Gr. und dem österreichischen
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Meyers →
2. Band: Atlantis - Blatthornkäf[...] →
Hauptstück:
Seite 0688,
von Beneficium jurisbis Benevent |
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sodann der Richter die Errichtung des Inventars sowie die Befriedigung der Gläubiger und die Auseinandersetzung der Verlassenschaft überhaupt von Amts wegen besorgt. Vgl. Preußisches Landrecht, I, 9, § 413 ff., I, 16, § 486 ff.; Code civil, Art. 793 ff
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Meyers →
8. Band: Hainleite - Iriartea →
Hauptstück:
Seite 0114,
von Handlungsunkostenbis Handschrift |
Öffnen |
, muß man ihn wieder suchen". Dieser Grundsatz, welcher aber auf gestohlene oder verlorne Sachen keine Anwendung findet, ist in verschiedene Partikularrechte übergegangen, so namentlich in das preußische Landrecht und in das österreichische
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0744,
von Mondaminbis Mondfinsternis |
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Gewährsfehler, dessen Gewährszeit jedoch verschieden festgesetzt ist. Nach dem preußischen Landrecht beträgt sie 28 Tage.
Mondblume, s. Yucca.
Möndchen (Lunula), die halbmondförmige weißliche Stelle am Grunde der Fingernägel.
Monde, s
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Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0158,
Versicherung (geschichtliche Entwickelung des Versicherungswesens) |
Öffnen |
von 1523, die niederländische Ordonnanz Philipps II. von 1570, die Amsterdamer Ordonnanz von 1598, die französische Marineordonnanz von 1681 u. a. maßgebend geworden sind, und welche auch sowohl im preußischen Landrecht als auch im deutschen
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Brockhaus →
2. Band: Astrachan - Bilk →
Hauptstück:
Seite 0094,
von Auflandigbis Aufliegen |
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wird. Im Preuß. Allg. Landrecht wird eine im Inhalt oder im Format abgeänderte A. neue Ausgabe genannt.
Auflandig, im Seewesen, s. Ablandig.
Auflassen, ein Bergwerk oder eine Mutung, ursprünglich soviel wie auf die fernere Ausbeutung verzichten
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